Rechte und Pflichten der Fahrgäste
Worauf bei Fahrten mit Bus und Bahn zu achten ist
Die Nutzungsbedingungen für den öffentlichen Personenverkehr sind mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 5. Juli 2016, Nr. 760 festgelegt, im Artikel 20 sind die Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgelistet. Hier die Details:
Anrecht auf Beförderung
Der Fahrgast hat Anrecht auf Beförderung, sobald er in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt und vorausgesetzt, dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist und die Entwertung durchgeführt worden ist.
Busse: Der Fahrgast wartet im Haltestellenbereich und weist den heranfahrenden Bus mit einem Handzeichen darauf hin, dass er einsteigen möchte.
Die Sitzplätze sind vorrangig Menschen mit Beeinträchtigung, schwangeren Frauen, Senioren und Fahrgästen mit Kleinkindern vorbehalten. Für Menschen mit Beeinträchtigung müssen auf den Bussen mindestens drei Sitzplätze in der Nähe der Ausgangstür reserviert werden und es muss der Zustieg auch durch die Ausgangstür erlaubt werden.
Nicht zur Beförderung zugelassen sind Personen, die sich weigern, die Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften des Dienstes anzuerkennen, die die Anstandsregeln verletzen, die die anderen Fahrgäste stören, die an Bord der Fahrzeuge dem Beruf des Verkäufers, Sängers, Musikanten oder Ähnlichem nachgehen.
Fahrscheine
Der Fahrgast ist für die Aufbewahrung und Unversehrtheit des Fahrscheins verantwortlich.
Persönliche Fahrscheine müssen im Falle einer Kontrolle bzw. auf Anfrage des Kontrollpersonals oder des Busfahrers zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgewiesen werden. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen; für sie genügt es, den Fahrschein vorzuzeigen.
Bei Nicht-Beachtung der Vorschriften
Die Fahrgäste müssen sich an die Anweisungen des Dienstpersonals halten und sie sind verantwortlich für die von ihnen verursachten Schäden an Fahrzeugen, an Dritten und an Gegenständen.
Sollten die oben genannten Vorschriften nicht beachtet werden und die Umstände eine Fortsetzung der Fahrt für nicht ratsam erscheinen lassen, können der Busfahrer oder das Kontrollpersonal den Eingriff der Ordnungskräfte anfordern.
Falls Fahrgäste durch ihr Verhalten die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes beeinträchtigen, haben der Kontrolleur oder der Busfahrer das Recht, unangefochten und nach eigenem Ermessen den Fahrschein einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrschein handelt und, im Falle von volljährigen Personen, die Fortsetzung der Fahrt zu verwehren. Das zuständige Amt legt den Zeitraum des Fahrausweis-Entzugs fest, der von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr betragen kann. In diesem Zeitraum kann weder um einen neuen Fahrschein noch um ein Duplikat angesucht werden.
In Bezug auf das Verhalten der Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln findet der Titel II des DPR vom 11.07.1980 Nr. 753 Anwendung zum Thema „Nuove norme in materia di polizia, sicurezza e regolarità dell’esercizio delle ferrovie e di altri servizi di trasporto”, dieser sieht auch die Verwaltungsstrafen bei regelwidrigem Verhalten vor.
Fahrgäste, die die Verwaltungsstrafe weder entgegennehmen, noch ihre persönlichen Daten angeben, müssen – sofern volljährig – vom Fahrzeug aussteigen. Das Bord- oder Kontrollpersonal können, wenn notwendig, das Einschreiten der Ordnungskräfte veranlassen.