Kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
Kinder, Menschen mit Beeinträchtigung und Helfende im sozialen Dienst
Kinder unter 6 Jahren sowie in Südtirol ansässige Kinder, die zwar älter als 6 Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, fahren kostenlos und benötigen keinen Fahrschein; sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person nutzen.
In Südtirol ansässige Personen mit einer Zivilinvalidität ab 74 %, in Südtirol ansässige Gehörlose oder in Südtirol ansässige Personen mit einer anderen Invaliditätskategorie als der Zivilinvalidität, welche gemäß Beschluss der Landesregierung mit dem Zivilinvaliditätsgrad von 100 % gleichgestellt ist sowie in Südtirol ansässige Personen, die wegen einer dauernden körperlichen Beeinträchtigung den Entwertungsvorgang nicht durchführen können, haben Anspruch auf die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Fahrausweis Südtirol Pass free wird vom Landesamt für Personenverkehr auf Anfrage ausgehändigt.
Blinde und sehbehinderte Menschen können die öffentlichen Verkehrsmittel bei Vorweisen des entsprechenden Ausweises grundsätzlich kostenlos und ohne Fahrschein nutzen.
Schülerinnen und Schüler der Pflichtschulen, die an kulturellen Austauschprogrammen oder humanitären Initiativen mit Schulen oder anderen Institutionen in Südtirol teilnehmen, können die öffentlichen Verkehrsmittel während ihres Aufenthalts kostenlos nutzen. Das Landesamt für Personenverkehr stellt eine entsprechende Ermächtigung aus.
Zivil- und Sozialdienstleistende im Sinne des Landesgesetzes vom 19.11.2012, Nr. 19, sowie Personen, die den staatlichen Zivildienst im Sinne des Gesetzes 64/2001 leisten, können gegen Vorweisen des Zivil- oder Sozialdienstpasses die öffentlichen Verkehrsmittel für die Dauer des Dienstes kostenlos nutzen.
Jugendliche, die in Südtirol das freiwillige soziale Jahr oder den Europäischen Freiwilligendienst absolvieren, können die öffentlichen Verkehrsmittel während des Freiwilligendienstes kostenlos nutzen.
Ordnungskräfte können die öffentlichen Verkehrsmittel in Ausübung ihres Dienstes, auch in Zivilkleidung, kostenlos nutzen.
Angehörige der Streitkräfte können, in Ausübung ihres Dienstes und in Uniform, die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen.
Hinweis: Diese Bestimmungen zur kostenlosen Beförderung gelten nicht für Fahrten mit den Nightliner-Bussen.